Ein Kärntner Handelsbetrieb hat einen jungen Mitarbeiter nach dessen Rückkehr vom Präsenzdienst zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gedrängt. Das teilte die Arbeiterkammer Kärnten mit. Der Mitarbeiter hatte zuvor seine Ausbildung im Unternehmen erfolgreich abgeschlossen und leistete anschließend seinen ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab. Mit Unterstützung der AK-Bezirksstelle St. Veit konnte die Auflösung rückgängig gemacht werden.
Verletzung nach dem Bundesheer, dann die Unterschrift
Der junge Mann kehrte mit einer Verletzung aus dem Präsenzdienst zurück und war deshalb zunächst arbeitsunfähig. In dieser Situation unterschrieb er eine vom Betrieb vorbereitete einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses. Anschließend wandte er sich an die AK-Bezirksstelle St. Veit, um sich dort beraten zu lassen.
Bezirksstellenleiter Philipp Parteder konfrontierte den Betrieb mit dem Vorgang. Er verwies auf das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das in solchen Fällen extrem strenge Schutzgrenzen ziehe. Ohne offizielle, vorherige Aufklärung durch ein Gericht oder die Arbeiterkammer über die rechtlichen Konsequenzen sei eine derartige Unterschrift absolut wertlos, erklärte Parteder. Der Arbeitgeber musste die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Folge rückgängig machen.
Schutz von Präsenzdienern im Arbeitsrecht
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz regelt in Österreich grundsätzlich den arbeitsrechtlichen Schutz von Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer leisten. Ziel derartiger Schutzbestimmungen ist es allgemein, zu verhindern, dass Beschäftigte allein wegen ihrer Dienstpflicht oder unmittelbar danach berufliche Nachteile erleiden. Üblicherweise sieht ein solcher Kündigungsschutz vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Zeiträumen nur unter besonderen formalen Voraussetzungen wirksam möglich ist.
Bei einvernehmlichen Auflösungen, die in diesen Schutzzeitraum fallen, kann es grundsätzlich erforderlich sein, dass Betroffene vorab von unabhängiger Stelle über die rechtlichen Folgen einer solchen Vereinbarung aufgeklärt werden. Fehlt diese Aufklärung, kann eine unterschriebene Auflösung in der Praxis unwirksam sein, selbst wenn beide Seiten formal zugestimmt haben. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer in einer belastenden oder unklaren Situation vorschnell auf ihre Rechte verzichten.
In solchen Fällen kann es für Beschäftigte schwierig sein, die Tragweite einer Unterschrift unmittelbar zu erkennen, insbesondere wenn gesundheitliche Einschränkungen wie eine frische Verletzung hinzukommen. Arbeitsrechtliche Schutzmechanismen setzen deshalb bewusst an der Form des Vorgangs an und nicht allein an der inhaltlichen Zustimmung der Beteiligten.
Beratungsangebot der Arbeiterkammer
AK-Präsident Günther Goach empfahl, sich im Zweifel niemals zu einer schnellen Unterschrift drängen zu lassen. Er verwies zudem auf die kostenlose Beratung, die die Arbeiterkammer in derartigen Angelegenheiten anbietet. Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation unsicher über ihre Rechte sind, können sich demnach an die zuständigen Stellen der Arbeiterkammer wenden, bevor sie eine Vereinbarung zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses unterschreiben.







