Ein aktueller Test des ÖAMTC zeigt, dass alle zehn geprüften E-Scooter die in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Höchstleistung von 600 Watt überschreiten. Bei den meisten der getesteten Geräte geben die Hersteller sogar eine maximale Leistung von mehr als 1.000 Watt an. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt für E-Scooter neben der 600-Watt-Grenze eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Zehn Testgeräte, ein einheitliches Ergebnis
Der ÖAMTC hat zehn E-Scooter auf ihre technischen Daten hin überprüft. Das Ergebnis fiel durchgängig aus: Sämtliche getesteten Modelle lagen über der gesetzlich zulässigen Höchstleistung von 600 Watt. Bei den meisten Geräten wiesen die Hersteller eine maximale Leistung von über 1.000 Watt aus.
ÖAMTC-Verkehrsjurist Matthias Wolf ordnet die Herstellerangaben ein. Als Höchstleistung bezeichnet er jenen Wert, den ein Scooter maximal einmalig abgeben kann. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Nenndauerleistung, also jene Leistung, die ein Gerät über einen Zeitraum von 30 Minuten regelmäßig erbringt. Die Straßenverkehrsordnung selbst führt laut den vorliegenden Angaben nicht genauer aus, was der Gesetzgeber konkret unter „Höchstleistung“ versteht.
Uneinheitliche Prüfverfahren bei der Leistungsangabe
Das Mobilitätsministerium erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber ORF Wien, dass die Höchstleistung nach dem gängigen Verfahren der UNECE-Regelung Nr. 85 ermittelt werde. Dieses Prüfverfahren wird im Gesetzestext selbst allerdings nicht genannt. Laut Ministerium geben Hersteller die Höchstleistung ihrer Geräte oft nach anderen Bemessungsgrundlagen an.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Diskrepanz: Ein Importeur und Hersteller aus der Steiermark lässt seine E-Scooter nach dem UNECE-85-Verfahren testen. Bei diesem Hersteller liegt die auf diese Weise ermittelte Leistung nicht einmal bei der Hälfte jener Höchstleistung, die er selbst angibt.
Kontrollen im Straßenverkehr
Die Wiener Polizei überprüft E-Scooter im Straßenverkehr regelmäßig. Die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit lässt sich dabei mit einem Prüfgerät unkompliziert feststellen. Bei der Leistungsprüfung wird im Normalfall auf die Herstellerangabe zurückgegriffen. Reinhard Kolm vom Fahrraddienst der Landespolizeidirektion Wien erklärt, dass eine Anzeige gelegt wird, wenn über Typen- oder Herstellerangaben festgestellt wird, dass die Wattzahl nicht dem Gesetz entspricht.
Das Mobilitätsministerium teilte mit, dass eine Änderung der derzeitigen Leistungsgrenzen aktuell nicht geplant ist. ÖAMTC, Kuratorium für Verkehrssicherheit und der Importeur Philipp Oswald, CEO von comscoot, sind sich hingegen einig, dass die bestehenden Leistungsgrenzen bei E-Scootern überarbeitet werden sollten. Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit E-Scootern unterschiedliche Begriffe im Umlauf sind, darunter Nenndauerleistung, Höchstleistung, Nutzleistung und höchste Nutzleistung.
Technische Begriffe rund um Elektroantriebe
Bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen wie E-Bikes oder E-Scootern wird grundsätzlich zwischen mehreren Leistungswerten unterschieden. Die Spitzenleistung beschreibt jenen Wert, den ein Motor kurzzeitig erreichen kann, etwa beim Anfahren oder an Steigungen. Die Nenndauerleistung hingegen bildet jene Leistung ab, die ein Antrieb über einen längeren Zeitraum konstant liefert, ohne dabei zu überhitzen oder überlastet zu werden. Diese Unterscheidung ist technisch relevant, weil moderne Elektromotoren kurzzeitig deutlich mehr Leistung abgeben können, als sie im Dauerbetrieb tatsächlich bereitstellen.
Bei E-Bikes ist die Nenndauerleistung als Bemessungsgrundlage gesetzlich bereits etabliert und dient dort als Referenzwert für die zulässige Motorleistung. International orientieren sich Prüfverfahren wie die UNECE-Regelung Nr. 85 an standardisierten Messmethoden, um Leistungsangaben von Herstellern vergleichbar zu machen. Ohne eine einheitliche, gesetzlich verankerte Bemessungsgrundlage bleibt





