Bundesheer erlaubt lange Haare: Verteidigungsministerium passt Regeln an
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Verteidigungsministerium legt neue Regeln zur Haartracht im Bundesheer fest

Das Verteidigungsministerium hat die Vorschriften zur Haarlänge von Soldatinnen und Soldaten neu geregelt. Die Bestimmungen sind in einem provisorischen Erlass festgehalten und gelten geschlechtsneutral.

Kern der Neuregelung ist, dass das Tragen langer Haare für alle Soldatinnen und Soldaten erlaubt ist, sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Entscheidend ist, dass das Gesichtsfeld nicht eingeschränkt wird und die Uniformordnung gewahrt bleibt.

Vorgaben für lange Haare und Hilfsmittel

Lange Haare müssen entweder mit einem Dutt am Hinterkopf oder als geflochtener Zopf getragen werden. Hilfsmittel zum Binden oder Befestigen der Haare sind nur in dezenter Form und in dezenten Farben zulässig.

Mit Ausnahme von Kopfbedeckungen darf loses Haar Uniform- und Ausrüstungsteile nicht berühren. In Situationen, in denen dies der Fall wäre, ist das Haar zu befestigen. Bei entsprechender Haarlänge ist dann ein Dutt am Hinterkopf oder ein zusammengebundenes beziehungsweise geflochtenes Tragen vorgeschrieben.

VfGH hob Zopf-Verbot für Soldaten auf

Der Verfassungsgerichtshof hat im April ein Verbot für das Tragen eines Zopfes bei Soldaten aufgehoben. Das Gericht entschied, dass die Anordnung eines Kurzhaarschnitts für männliche Soldaten eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellt und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.

Der Entscheidung war die Beschwerde eines Berufsoffiziers aus Vorarlberg vorausgegangen. Der Oberstleutnant trug seine langen Haare am Hinterkopf zu einem sogenannten Pferdeschwanz zusammengebunden und war von der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, weil er sich die Haare wachsen ließ und diese so trug.

Zunächst war gegen ihn eine Verwaltungsstrafe von 3.000 Euro verhängt worden, die der Verwaltungsgerichtshof auf 2.220 Euro herabsetzte. Der Berufsoffizier wandte sich anschließend an den Verfassungsgerichtshof und argumentierte, der damals maßgebliche Erlass verletze den Gleichheitsgrundsatz.