20 Monate bedingt für 25-Jährigen wegen NS-Wiederbetätigung in Wien

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

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Ein 25-jähriger Mann ist am Landesgericht Wien wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz zu 20 Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Das Urteil erging am Donnerstag und ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann gilt als Anhänger der rechtsextremen Hooligan-Gruppierung „Unsterblich“, einer ehemaligen Fangruppe des Fußballklubs Wiener Austria.

Verurteilung ohne Geständnis

Der Angeklagte bekannte sich vor Gericht nicht schuldig, nahm das Urteil nach der Verhandlung aber an. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Das Gericht verhängte 20 Monate bedingte Haft bei einer Probezeit von drei Jahren. Der Mann arbeitet als Maurer und war zuvor unbescholten.

Grundlage des Verfahrens war eine Razzia im September 2023. Dabei wurde bei dem Mann einschlägiges Material sichergestellt, darunter Sticker mit dem Spruch „Ein Volk, Ein Reich, Ein Führer“ sowie Sticker mit dem Code „HH“. Zudem wurde ein T-Shirt mit der Abbildung eines Weißen Hais und dem Schriftzug „White Power“ gefunden. Auf dem Mobiltelefon des Mannes entdeckten die Ermittler nach Angaben des Gerichts Hunderte einschlägige Memes und Dateien, darunter 45 Divisionsabzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus.

Der Verteidiger des Mannes, David Jodlbauer, hatte gegen die Durchsuchung Beschwerde eingelegt. Das Wiener Oberlandesgericht wies diese Beschwerde jedoch ab.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mehrere Umstände als mildernd: den bislang ordentlichen Lebenswandel des Mannes, sein teils junges Alter zum Zeitpunkt der Taten – bei einigen Vorfällen war er noch keine 21 Jahre alt – sowie die lange Dauer des Verfahrens.

Hintergrund der Gruppierung „Unsterblich Wien“

„Unsterblich Wien“ war ursprünglich ein Fanclub der Wiener Austria. Bereits 2013 wurden alle namentlich bekannten Mitglieder und Unterstützer der Gruppierung mit Hausverboten belegt, der Fanclub-Status wurde entzogen und die Gruppe aus dem Verein ausgeschlossen. Gegen mehrere Mitglieder bestehen derzeit österreichweite Stadionverbote.

Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst ermittelte in der Vergangenheit gegen die Gruppierung. Seit November 2021 traten Anhänger von „Unsterblich“ öffentlichkeitswirksam mit Lederkutten auf, ein in der Hooligan-Szene gebräuchliches Erkennungsmerkmal, das die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe nach außen sichtbar macht.

Rechtlicher Rahmen des Verbotsgesetzes

Das österreichische Verbotsgesetz von 1947 stellt die Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne unter Strafe. Erfasst werden dabei unter anderem das Verbreiten, Zeigen oder Sammeln von NS-Symbolen, Propagandamaterial und einschlägigen Kennzeichen, sofern damit eine nationalsozialistische Gesinnung nach außen getragen wird. Die Strafdrohung reicht je nach Schwere der Tat von mehrjährigen bis zu lebenslangen Freiheitsstrafen, wobei in der gerichtlichen Praxis bei geringerer Intensität und fehlenden Vorstrafen häufig bedingte oder teilbedingte Haftstrafen verhängt werden. Bei der Strafzumessung berücksichtigen Gerichte grundsätzlich mildernde und erschwerende Umstände, etwa das Alter der beschuldigten Person zum Tatzeitpunkt, einen bisher unbescholtenen Lebenswandel oder die Dauer des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens. Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren können von der Verteidigung mit Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht angefochten werden, das die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft.