E-Oldtimer in Wien – Rechtliche Grauzone bei Fuhrwerken sorgt für politischen Handlungsdruck

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

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In Wien sorgen sogenannte E-Oldtimer für Diskussionen über rechtliche Grauzonen im Straßenverkehr. Die elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die optisch historischen Automobilen nachempfunden sind, fahren nicht schneller als 10 km/h und gelten rechtlich als Fuhrwerke. Dadurch sind sie von den meisten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes ausgenommen: Sie benötigen weder Kennzeichen noch Haftpflichtversicherung, es gilt keine Gurtpflicht, und gelenkt werden dürfen sie bereits ab 16 Jahren ohne Führerschein. Die Wirtschaftskammer sieht diese Sonderstellung als problematisch, Planungs- und Verkehrsstadträtin Ulli Sima (SPÖ) fordert, bestehende Schlupflöcher schnellstmöglich zu schließen.

Ein Unternehmer zwischen Geschäftsmodell und Kritik

Kurt Gratt betreibt gemeinsam mit seinem Sohn neun E-Oldtimer in Wien und beschäftigt zwölf Fahrer. Er ist seit 2017 in diesem Geschäft tätig und hat sein erstes Fahrzeug in Polen in Handarbeit herstellen lassen. Gratt betont, dass alle seine Fahrer einen Führerschein besitzen und seine Fahrzeuge versichert sind. Er arbeitet zudem mit dem Fiakerbetrieb Fiaker Paul zusammen. Für seine Touren besteht eine Vereinbarung mit dem Hotel Radisson Blu in der Herrengasse, wo die Fahrten beginnen und enden.

Trotz dieser Kooperationen gerät Gratts Geschäftsmodell wegen der fehlenden Kennzeichnungspflicht in Konflikt mit der Verkehrsüberwachung. Am Heldenplatz gilt ein Halte- und Parkverbot, in dem auch E-Oldtimer stehen. Da die Fahrzeuge kein Kennzeichen tragen, muss die Polizei zur Verhängung von Parkstrafen zunächst die Identität der Lenker ermitteln. Die Parkraumüberwachung MA 67 eruiert die Fahrzeughalter dabei anhand von Firmenaufklebern, die an den Fahrzeugen angebracht sind.

Politischer Druck auf Bundesebene

Der gesamte erste Bezirk hat sich der Forderung nach strengeren Regeln für E-Oldtimer angeschlossen. Auf Bundesebene laufen bereits Gespräche zwischen dem Verkehrsministerium und dem Wirtschaftsministerium über eine mögliche Neuregelung. Eine zusätzliche Veränderung könnte sich durch die geplante Neustrukturierung des Radverkehrs am Ring ergeben: Diese könnte dazu führen, dass E-Oldtimer die Nebenfahrbahnen künftig nicht mehr befahren dürfen.

Fuhrwerke im Spannungsfeld des Verkehrsrechts

Die rechtliche Einstufung als Fuhrwerk stammt ursprünglich aus einer Zeit, in der damit vor allem pferdebespannte Gefährte oder ähnliche Kleinfahrzeuge gemeint waren, für die ein vereinfachtes Regelwerk als ausreichend galt. Solche Ausnahmen sollen in der Regel sicherstellen, dass langsame, wenig gefährliche Fahrzeuge nicht mit demselben bürokratischen Aufwand belegt werden wie reguläre Kraftfahrzeuge. Mit dem Aufkommen moderner, elektrisch angetriebener Fahrzeuge, die diese historische Kategorie für sich nutzen, geraten solche Regelungen jedoch zunehmend unter Druck, weil sie ursprünglich nicht für ein kommerzielles Flottengeschäft im innerstädtischen Raum gedacht waren.

Grundsätzlich sind Fragen der Kennzeichnungspflicht, der Versicherungspflicht und der Mindestalter- beziehungsweise Führerscheinvorgaben zentrale Bausteine des österreichischen Kraftfahrgesetzes, die vor allem dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Nachvollziehbarkeit im Schadensfall dienen. Fällt ein Fahrzeugtyp aus diesen Vorgaben heraus, erschwert das üblicherweise auch behördliche Kontrollmaßnahmen wie die Verhängung von Verwaltungsstrafen, da ohne Kennzeichen eine direkte Zuordnung zum Lenker oder Halter nicht ohne Weiteres möglich ist. In der Praxis greifen Behörden in solchen Fällen häufig auf alternative Erkennungsmerkmale wie Firmenlogos oder Aufkleber zurück, um dennoch eine Zuordnung vornehmen zu können.

Zuständigkeiten für die Regulierung des Straßenverkehrs sind in Österreich zwischen Bund und Ländern beziehungsweise Gemeinden aufgeteilt. Während das Kraftfahrgesetz auf Bundesebene verankert ist und in die Zuständigkeit des Verkehrsministeriums fällt, liegen Fragen der konkreten Verkehrsorganisation, etwa Halte- und Parkverbote oder die Gestaltung einzelner Straßen

Hinweis zur Faktenprüfung

Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.