Ex-Bürgermeister Klaus Luger in Untreue-Verfahren freigesprochen

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

Dieses Thema Freunden empfehlen

Der ehemalige Linzer Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) ist am Freitagnachmittag am Landesgericht Linz von einem Untreue-Vorwurf freigesprochen worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Zentrum des Verfahrens stand ein juristisches Gutachten im Zusammenhang mit der Affäre um die Linzer Veranstaltungsgesellschaft LIVA.

Der Verhandlungssaal war vor Prozessbeginn prall gefüllt. Luger erschien wenige Minuten vor 13.00 Uhr gemeinsam mit seiner Verteidigung am Gericht. Bereits 20 Minuten nach Prozessbeginn verkündete die Richterin den Freispruch.

Vorwurf rund um ein umstrittenes Gutachten

Die Staatsanwaltschaft hatte Luger vorgeworfen, ein juristisches Gutachten vor allem im eigenen Interesse in Auftrag gegeben zu haben. Der dadurch entstandene Schaden wurde mit 19.061,15 Euro beziffert. Luger hatte diesen Betrag bereits zurückgezahlt. Das Gutachten sollte klären, welche rechtlichen Folgen die Weitergabe von Bewerbungsfragen haben könnte.

Hintergrund des Verfahrens ist die Affäre um Dietmar Kerschbaum, der 2017 den Posten als künstlerischer Geschäftsführer der LIVA erhalten hatte. Im August 2024 veröffentlichten die Oberösterreichischen Nachrichten Chats zwischen Luger und Kerschbaum. Aus diesen Chats ging hervor, dass Luger die entsprechenden Unterlagen selbst verschickt hatte. Kurz nach der Veröffentlichung trat Luger als Bürgermeister zurück.

Das Oberlandesgericht Linz hatte eine ursprünglich vorgesehene Diversion in dem Verfahren zuvor aufgehoben, sodass es zur Anklage kam. Am ersten Verhandlungstag Anfang Juli hatte sich Luger nicht schuldig bekannt, die Beauftragung des Gutachtens aber selbst als großen Fehler bezeichnet. Die Richterin hatte den Prozess damals vertagt, um die beiden Gutachter zu Wort kommen zu lassen. Diese mussten am Freitag nicht persönlich vor Gericht erscheinen, ihr Statement wurde in wenigen Minuten verlesen. Anschließend forderte Lugers Anwalt einen Freispruch.

In der Urteilsbegründung stellte die Richterin klar, dass die Weitergabe der Hearingunterlagen falsch gewesen sei. Einen Vermögensschaden für die Stadt Linz sah das Gericht jedoch nicht. Luger selbst äußerte sich nach dem Urteil kurz und sagte, er sei froh und erleichtert.

Zweites Verfahren um dieselbe Affäre

Die Affäre um die Weitergabe der Bewerbungsunterlagen hatte auch für Dietmar Kerschbaum Folgen. Er verlor seinen Posten als künstlerischer Geschäftsführer der LIVA und ging gegen seine Entlassung gerichtlich vor. Zuletzt scheiterte er mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Linz.

Untreue als Straftatbestand

Der Straftatbestand der Untreue betrifft grundsätzlich Fälle, in denen eine Person befugt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen, diese Befugnis jedoch missbraucht und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Für eine strafrechtliche Verurteilung müssen üblicherweise sowohl der Befugnismissbrauch als auch ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden nachgewiesen werden. Fehlt einer dieser beiden Bestandteile, kommt ein Freispruch in Betracht, auch wenn ein bestimmtes Verhalten aus anderer Sicht kritisch bewertet wird.

In Verfahren gegen Amts- und Mandatsträger prüfen Gerichte in solchen Fällen regelmäßig getrennt, ob eine Entscheidung zwar politisch oder dienstrechtlich fragwürdig war, strafrechtlich aber keinen Tatbestand erfüllt. Diese Unterscheidung erklärt, warum ein Gericht ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich als falsch bezeichnen und dennoch zu einem Freispruch gelangen kann, sofern der für eine Verurteilung erforderliche Vermögensschaden nicht festgestellt wird.

Ein Urteil in erster Instanz ist zudem nicht automatisch endgültig. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die verurteilte oder freigesprochene Person können innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel einlegen, wodurch ein höheres Gericht den Fall neuerlich prüft. Erst nach Ablauf dieser Frist oder nach einer Entscheidung der zweiten Instanz gilt ein Urteil als rechtskräftig.