Das Bezirksgericht Innere Stadt entscheidet am 19. August 2026 über die Rechtmäßigkeit von Freiheitsbeschränkungen bei einem 13-jährigen Buben, der seit Mitte Juli in der Wiener „Auszeit-WG“ untergebracht ist. Der Gerichtstermin findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, eine Entscheidung wird im Lauf des Nachmittags erwartet. Geprüft wird der Fall nach dem Heimaufenthaltsgesetz, das derzeit die rechtliche Grundlage für den Betrieb der Einrichtung bildet.
Gericht prüft Freiheitsbeschränkungen für ersten Bewohner
Der 13-Jährige ist der erste Bewohner der „Auszeit-WG“ und lebt seit 13. Juli 2026 dort. Die Prüfung der Freiheitsbeschränkungen wurde vom Verein VertretungsNetz beantragt. Bei einer ersten Anhörung hatte das Bezirksgericht die Maßnahmen bereits vorläufig als zulässig beurteilt.
Für die aktuelle Entscheidung liegen dem Gericht zwei Gutachten vor: eines von einem Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, das andere von einem Sachverständigen für Heil- und Sonderpädagogik. Beide Gutachten bewerten die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen individuell für den Fall des 13-Jährigen. Konkret geht es unter anderem um die Frage, ob die Haustür der Einrichtung versperrt werden darf.
Der Verfassungsjurist Heinz Mayer hat Zweifel geäußert, ob das Heimaufenthaltsgesetz überhaupt eine geeignete gesetzliche Grundlage für den Betrieb der „Auszeit-WG“ darstellt. Der forensische Kinder- und Jugendpsychiater Patrick Frottier hat unabhängig davon Kritik am Konzept der Einrichtung geübt.
Zuständig für die „Auszeit-WG“ ist die Kinder- und Jugendhilfe Wien, die MA 11, die auch die Obsorge für den Buben innehat. Eine Sprecherin der MA 11 erklärte gegenüber dem ORF, man werde sich an die gerichtliche Entscheidung halten. Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss plant die Behörde nicht.
Einrichtung für strafunmündige Kinder in Simmering
Die „Auszeit-WG“ befindet sich in Wien-Simmering und ist für strafunmündige Kinder zwischen elf und 13 Jahren gedacht. Sie verfügt über zwei Betreuungsplätze. Ein Aufenthalt ist zunächst auf sechs Wochen angelegt und kann einmalig um weitere sechs Wochen verlängert werden. Über eine mögliche Verlängerung im Fall des 13-Jährigen entscheidet die MA 11.
Grundsätzlich regelt das Heimaufenthaltsgesetz in Österreich, unter welchen Voraussetzungen Personen in Betreuungseinrichtungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, etwa durch versperrte Türen oder andere begrenzende Maßnahmen. Solche Beschränkungen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle, die von den Betroffenen selbst oder von Vertretungseinrichtungen wie Bewohnervertretungen angestoßen werden kann. Ziel dieser Kontrolle ist es, freiheitsbeschränkende Eingriffe regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Bei strafunmündigen Kindern, die also aufgrund ihres Alters strafrechtlich noch nicht zur Verantwortung gezogen werden können, stehen der Jugendwohlfahrt in Österreich unterschiedliche Betreuungsformen zur Verfügung, die von offenen Wohngruppen bis zu intensiveren, stärker strukturierten Settings reichen. Die Ausgestaltung solcher Einrichtungen wirft in der Fachdiskussion regelmäßig Fragen nach der passenden gesetzlichen Grundlage auf, insbesondere wenn Freiheitsbeschränkungen Teil des Betreuungskonzepts sind. Die Beurteilung, ob ein bestehendes Gesetz für eine bestimmte Zielgruppe und ein bestimmtes Betreuungsmodell tatsächlich passt, obliegt dabei letztlich der Rechtsprechung.
Hinweis zur Faktenprüfung
Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.







