Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die bestehende Jagdzeit für den Goldschakal für nicht rechtskonform erklärt. Die Entscheidung erging bereits im März und gibt einer Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich recht. Die Organisation fordert nun von der Kärntner Landesregierung, die Jägerschaft darüber zu informieren, dass der Abschuss des Goldschakals seit dem 1. Oktober nicht mehr erlaubt ist.
Gerichtsentscheid kippt bisherige Jagdzeit
Bisher galt in Kärnten für den Goldschakal eine Jagdzeit vom 1. Oktober bis zum 15. März. Tierschutz Austria hatte gegen diese Regelung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingereicht. Das Gericht kam im März zu dem Ergebnis, dass die Jagdzeit nicht rechtskonform erlassen wurde, und gab der Organisation damit vollinhaltlich recht.
Tierschutz Austria kritisiert die Bejagung des Goldschakals in Kärnten grundsätzlich und sieht durch das Urteil die eigene Position bestätigt. Die Organisation verlangt von der Landesregierung eine klare Information an die Jägerschaft, wonach der Abschuss des Goldschakals seit Beginn der eigentlich vorgesehenen Jagdzeit am 1. Oktober nicht mehr zulässig ist.
Parallele Entnahmen von Wölfen im Bezirk Hermagor
Unabhängig von der Debatte um den Goldschakal wurden im Bezirk Hermagor zwischen dem 1. Juli und dem 30. September drei Schadwölfe entnommen. Landesweit wurden heuer bereits 15 Wölfe entnommen.
Rechtlicher Rahmen für Jagdzeiten
Jagdzeiten werden in Österreich auf Landesebene per Verordnung festgelegt und orientieren sich grundsätzlich am Schutzstatus sowie an biologischen Merkmalen einer Tierart, etwa an Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten. Solche Verordnungen können von Betroffenen und Organisationen vor den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden, wenn Zweifel an der rechtmäßigen Zustandekommenheit bestehen. Wird eine Jagdzeit von einem Gericht aufgehoben oder für nicht rechtskonform erklärt, entfällt damit grundsätzlich die rechtliche Grundlage für eine Bejagung der betroffenen Art in dem jeweiligen Zeitraum, bis eine neue, rechtskonforme Regelung erlassen wird.
Der Goldschakal hat sich in den vergangenen Jahren in mehreren Regionen Mitteleuropas ausgebreitet und wird in manchen Bundesländern dem Jagdrecht unterstellt. Tierschutzorganisationen stellen die Bejagung einzelner Arten regelmäßig infrage, wenn aus ihrer Sicht keine ausreichende wissenschaftliche oder rechtliche Grundlage für eine Regulierung durch Abschuss besteht. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in solchen Verfahren betreffen in der Regel die formale Rechtmäßigkeit einer Verordnung und nicht unmittelbar die grundsätzliche Frage, ob eine Art grundsätzlich bejagt werden darf.
Getrennt davon steht die Entnahme von Wölfen, die in Österreich unter einem eigenen rechtlichen Regime erfolgt. Als Schadwolf gelten Tiere, bei denen im Einzelfall eine Entnahme behördlich genehmigt wird, etwa im Zusammenhang mit Rissen von Nutztieren. Solche Entnahmen werden von den zuständigen Landesbehörden einzeln bewilligt und erfolgen unabhängig von allgemeinen Jagdzeiten, wie sie etwa für den Goldschakal gelten.







