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Das Bezirksgericht Innere Stadt hat am 19. August 2026 entschieden, dass die „Auszeit-WG“ für jugendliche Intensivtäter in Simmering während der Zeiten des Wiener Jugendschutzgesetzes versperrt werden darf. Konkret betrifft die Entscheidung die Zeit zwischen 23 und 5 Uhr. Außerhalb dieses Zeitfensters ist ein Zusperren der Einrichtung nicht zulässig. Geprüft wurde der Fall eines 13-Jährigen, der seit Mitte Juli in der Einrichtung untergebracht ist.
Wäre die Freiheitsbeschränkung als unzulässig eingestuft worden, hätte der Jugendliche sofort entlassen werden müssen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Junge fest- oder zurückgehalten werden darf, wenn er den Eindruck erweckt, sich selbst oder andere zu gefährden.
Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlung am Bezirksgericht Innere Stadt fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und war bis 14 Uhr angesetzt. Grundlage der Überprüfung war das Heimaufenthaltsgesetz. Den Antrag dazu hatte der Verein VertretungsNetz eingebracht, der Einrichtungen wie Kinder- und Jugend-WGs oder Pflegeheime kontrolliert, in denen freiheitsbeschränkende Maßnahmen gesetzt werden.
Im Rahmen der Verhandlung wurden zwei Gutachten erörtert: eines von einem Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein weiteres von einem Gutachter für Heil- und Sonderpädagogik. Welche konkrete Diagnose beim 13-Jährigen vorliegt, wurde vom Gerichtssprecher Markus Riedl nicht beantwortet.
Einrichtung für strafunmündige Kinder
Die „Auszeit-WG“ wurde für strafunmündige Kinder zwischen elf und 13 Jahren eingerichtet, die wiederholt Straftaten begangen haben. Der Aufenthalt ist auf sechs Wochen angelegt und kann einmalig um weitere sechs Wochen verlängert werden. Der 13-Jährige ist bislang der einzige Bewohner der Einrichtung, die über zwei Betreuungsplätze verfügt.
Laut VertretungsNetz stellt eine gänzlich versperrte Einrichtung – im Unterschied zu lediglich versperrten Einzelzimmern – bislang Neuland dar. Initiiert wurde die „Auszeit-WG“ von Vizebürgermeisterin Bettina Emmerling (Neos), die als Jugendstadträtin das Projekt vorangetrieben hat.
Voraussetzungen für Freiheitsbeschränkungen
Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach dem Heimaufenthaltsgesetz müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich ist die Diagnose einer psychischen Krankheit, eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung sowie der Nachweis, dass andere pädagogische Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden.
Grundsätzlich dient das Heimaufenthaltsgesetz in Österreich dazu, den Einsatz freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Betreuungseinrichtungen gerichtlich kontrollierbar zu machen. Es soll verhindern, dass Eingriffe in die persönliche Freiheit ohne unabhängige Überprüfung erfolgen. Vereine wie VertretungsNetz übernehmen dabei die Funktion, im Einzelfall die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen vor Gericht prüfen zu lassen. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich üblicherweise nicht nur auf Kinder- und Jugendeinrichtungen, sondern auch auf den Bereich der Pflege und Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen.
Anstieg bei jugendlichen Verdächtigen
Die Diskussion um Einrichtungen wie die „Auszeit-WG“ steht im Zusammenhang mit einer Entwicklung bei der Jugendkriminalität in Wien. Im Jahr 2025 wurden in Wien insgesamt 7.386 Verdächtige im Alter von 18 bis unter 21 Jahren angezeigt, ein Anstieg um 713 Fälle gegenüber dem Vorjahr. Bei den unter Zehn-Jährigen stieg die Zahl der Verdächtigen von 216 auf 243. Bei den 14- bis 17-Jährigen wuchs sie von 9.522 im Jahr 2024 auf 10.164.
Bei den 10- bis 14-Jährigen wird laut den vorliegenden Zahlen insbesondere eine starke Zunahme bei Einbruchsdiebstählen und Körperverletzungen verzeichnet. Diese Altersgruppe ist auch jene, für die Einrichtungen wie die „Auszeit-WG“ konzipiert wurden, da sie strafrechtlich noch nicht verfolgt werden kann, aber wiederholt straffällig auffällt.
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