Auf der Sommerrodelbahn in Mieders im Bezirk Innsbruck-Land ist es am Samstagnachmittag zu einer Kollision zwischen einem Rodelschlitten und einer Kuh gekommen. Der Vorfall ereignete sich kurz nach 16.00 Uhr. In dem Schlitten saßen ein 65-Jähriger und sein vierjähriger Enkel. Der Großvater wurde nach Polizeiangaben unbestimmten Grades verletzt, der Bub blieb unverletzt.
Kollision mit Rind auf der Rodelstrecke
Nach Angaben der Polizei stand die Kuh plötzlich auf der Rodelbahn, als der Schlitten mit dem 65-Jährigen und seinem Enkel dort verkehrte. Es kam zum Zusammenstoß zwischen dem Gefährt und dem Tier. Der Großvater wurde dabei verletzt, sein vierjähriger Enkel blieb unverletzt.
Trotz seiner Verletzungen setzte der 65-Jährige die Fahrt mit seinem Enkel bis zur Talstation fort. Dort wurden beide vom Notarzt und dem Rettungsdienst versorgt. Zur weiteren Abklärung brachte man beide anschließend in die Innsbrucker Klinik.
Die Kuh selbst wurde nach der Kollision nicht mehr angetroffen. Laut Polizei war das Tier auch am Montagmorgen noch nicht aufgefunden worden. Ob die Kuh bei dem Zusammenstoß verletzt wurde, konnte die Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht sagen. Die Sommerrodelbahn Mieders liegt in einem Weidegebiet. Diese Lage ist laut Polizei rechtlich zulässig.
Weideflächen und Freizeitanlagen in den Alpen
In alpinen Regionen liegen touristische Freizeiteinrichtungen wie Sommerrodelbahnen häufig in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Almen und Weidegebiete prägen dort das Landschaftsbild und werden während der Sommermonate regelmäßig von Weidevieh genutzt. Grundsätzlich ist die Koexistenz von touristischer Infrastruktur und landwirtschaftlicher Nutzung in solchen Gebieten rechtlich vorgesehen und in vielen Fällen langjährig etabliert.
Weidetiere können sich innerhalb eingezäunter oder halboffener Weideflächen grundsätzlich frei bewegen. Kommt es dabei zu einem Kontakt mit Wegen, Pisten oder anderen Freizeitstrecken, hängt die konkrete Ausgestaltung von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie den geltenden Zaun- und Sicherungspflichten ab. Betreiber von Freizeitanlagen in Weidegebieten sind üblicherweise gehalten, im Rahmen der behördlichen Genehmigung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Dennoch lässt sich ein spontanes Betreten eines Streckenabschnitts durch ein Tier nicht in jedem Fall vollständig ausschließen.
Bei Zwischenfällen zwischen Fahrgästen und Weidetieren prüfen die zuständigen Behörden in der Regel sowohl den konkreten Hergang als auch die rechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Streckenführung. Im vorliegenden Fall hat die Polizei die Lage der Bahn im Weidegebiet als rechtlich konform eingestuft.







