Die Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Edda Polz, hat bei der Gleichbehandlungskommission Beschwerde wegen geschlechtlicher und weltanschaulicher Diskriminierung erhoben. Das teilte ihr Rechtsanwalt Dominik Konlechner am Mittwoch mit. Hintergrund ist die Besetzung der Rektorenstelle an der Hochschule: Polz hatte sich selbst um die Leitung beworben und war vom Hochschulrat im Auswahlverfahren als Bestgereihte eingestuft worden. Zum neuen Rektor bestellt wurde jedoch der Oberösterreicher Bernd Langensteiner, der die Funktion mit 1. August übernommen hat.
Beschwerde nach umstrittenem Auswahlverfahren
Der Dienststellenausschuss hatte sich im Auswahlverfahren für Langensteiner ausgesprochen, während der Hochschulrat Polz als Bestgereihte führte. Laut Hochschulgesetz obliegt es dem Hochschulrat, das Auswahlverfahren durchzuführen und dem zuständigen Bildungsminister ein begründetes Gutachten vorzulegen. Die endgültige Bestellung liegt beim Minister. Die Entscheidung für Langensteiner wurde Ende Juni bekanntgegeben.
Das Bildungsministerium äußerte sich laut einem Bericht des Falter dahingehend, dass alle drei Personen in der engeren Auswahl grundsätzlich fachlich geeignet gewesen seien. Langensteiner war vor seiner Bestellung Abteilungsleiter der Bildungsregion Wels-Grieskirchen-Eferding in der Bildungsdirektion Oberösterreich. Zuvor leitete er das BG/BRG im oberösterreichischen Enns und war zudem an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in der Lehre tätig.
Vorgeschichte um den früheren Rektor
Der Rektorenposten an der PH NÖ war zuvor bereits Gegenstand eines Konflikts. Das Bildungsministerium hatte den früheren Rektor Erwin Rauscher im Oktober 2025 vorzeitig abberufen. Begründet wurde dies mit sogenannten „Dummy“-Lehrveranstaltungen, die im Verwaltungssystem der Hochschule angelegt worden waren. Die in der Folge eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gegen Rauscher wurden Ende 2025 eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt keine strafrechtlich relevanten Malversationen feststellte.
Rauscher klagte daraufhin die Republik, da er seine Abberufung als rechtswidrig ansah. Ende August wurde ein Vergleich mit dem Bildungsministerium rechtswirksam. Demnach wird sein Sonderdienstverhältnis mit der Republik einvernehmlich mit 30. September 2026 aufgelöst. Das Ministerium hält dabei weiterhin am Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung fest.
Prüfung durch die Gleichbehandlungskommission
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission ist jene Stelle, die im Bundesdienst behauptete Diskriminierungen prüft. Sie untersucht, ob im konkreten Fall gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wurde, und erstellt darüber ein Gutachten. Das Verfahren selbst ist nicht öffentlich. Sollten aus einem festgestellten Verstoß Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, müssen diese unabhängig vom Verfahren der Kommission gesondert vor Gericht geltend gemacht werden. Eine Entscheidung der Kommission ersetzt somit kein gerichtliches Verfahren, kann aber als Grundlage für weitere rechtliche Schritte dienen.
Grundsätzlich sind Auswahlverfahren für Leitungsfunktionen an Pädagogischen Hochschulen mehrstufig aufgebaut: Der Hochschulrat bewertet die Bewerbungen fachlich und reiht die Kandidatinnen und Kandidaten, während weitere Gremien wie der Dienststellenausschuss ein Mitspracherecht haben. Die endgültige Entscheidung trifft anschließend das zuständige Ministerium, das dabei nicht zwingend an die Reihung des Hochschulrats gebunden ist, sofern die fachliche Eignung der gewählten Person gegeben ist. Solche Konstellationen, bei denen die Empfehlung eines Gremiums von der ministeriellen Entscheidung abweicht, können in der Praxis zu Konflikten zwischen unterlegenen Bewerberinnen oder Bewerbern und der bestellenden Stelle führen.
Im Fall der PH NÖ steht die Beschwerde bei der Gleichbehandlungskommission nun neben dem bereits abgeschlossenen Verfahren rund um die vorzeitige Abberufung des vorherigen Rektors. Beide Verfahren betreffen die Leitungsstruktur derselben Hochschule, sind rechtlich jedoch getrennt zu betrachten: Während es bei Rauschers Fall um dienstrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Verwaltungsvorgängen ging, bezieht sich die aktuelle Beschwerde







