Ein 30-jähriger Mann ist am Mittwochnachmittag in Villach Warmbad aufgefallen, weil er mit einem Klein-Lkw unterwegs war und schließlich schlafend am Steuer eines geparkten Fahrzeugs angetroffen wurde. Die Villacher Polizei war zuvor über den Notruf auf den Fahrzeuglenker aufmerksam gemacht worden. Bei der Kontrolle zeigte der Mann Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel, zudem konnte er keinen gültigen Führerschein vorweisen.
Kontrolle auf Parkplatz in Villach Warmbad
Nach dem Notruf entdeckte eine Polizeistreife den Klein-Lkw auf einem nahegelegenen Parkplatz. Der 30-jährige Lenker war zu diesem Zeitpunkt am Fahrersitz eingeschlafen. Bei der anschließenden Kontrolle stellten die Beamten Anzeichen fest, die auf eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel hindeuteten. Bei dem Mann wurde eine geringe Menge Heroin gefunden.
Zur Feststellung seiner Fahrtauglichkeit forderte die Polizei den 30-Jährigen zu einer ärztlichen Untersuchung auf. Diese verweigerte er. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass er über keine gültige Lenkberechtigung verfügte.
Das Fahrzeug wurde in weiterer Folge von der Zulassungsbesitzerin abgeholt. Sie gab an, den Fahrzeuglenker zu kennen, betonte jedoch, ihm keine Erlaubnis zur Inbetriebnahme des Klein-Lkw erteilt zu haben.
Anzeigen bei Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde
Der 30-Jährige wird bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen angezeigt. Hinzu kommt eine Anzeige wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz.
Zusätzlich folgen verwaltungsstrafrechtliche Anzeigen. Diese betreffen zum einen den Verdacht, ein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, zum anderen das Fehlen der erforderlichen Lenkberechtigung.
Verweigerte Untersuchung und rechtliche Einordnung
Grundsätzlich dient die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Fahrtauglichkeit bei einem Verdacht auf Suchtmittelbeeinträchtigung dazu, objektiv zu klären, ob eine Person tatsächlich in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Verweigert eine kontrollierte Person diese Untersuchung, wird dies im österreichischen Verwaltungsstrafrecht in der Regel wie eine bestätigte Beeinträchtigung behandelt und entsprechend geahndet.
Der unbefugte Gebrauch eines fremden Fahrzeugs ist in Österreich ein eigener Straftatbestand, der unabhängig davon zur Anwendung kommen kann, ob eine Zueignungsabsicht besteht. Entscheidend ist dabei üblicherweise, dass der Zulassungsbesitzer keine Zustimmung zur Nutzung des Fahrzeugs gegeben hat. Parallel dazu prüft die Verwaltungsbehörde in solchen Fällen regelmäßig, ob die betroffene Person überhaupt im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, da das Fehlen eines Führerscheins verkehrsrechtlich gesondert sanktioniert wird.
Bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz prüfen die Behörden zudem regelmäßig, ob neben dem Besitz geringer Mengen auch weitere strafrechtlich relevante Aspekte vorliegen. Die endgültige rechtliche Bewertung obliegt in solchen Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Gerichten.
Hinweis zur Faktenprüfung
Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.







