Wien: Zahl der Umwidmungsanträge für Beherbergungsbetriebe rückläufig
In Wien ist seit Juli 2024 eine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn eine Wohnung mehr als 90 Tage im Jahr an Touristen vermietet werden soll. Neue Zahlen der Baupolizei (MA 37) zeigen, wie viele Eigentümer stattdessen eine Umwidmung ihrer Wohnung in einen Beherbergungsbetrieb beantragt haben.
Bis zum Stichtag 22. Juni 2026 gingen bei der MA 37 insgesamt 165 entsprechende Anträge ein. Davon wurden 47 bewilligt, 80 befinden sich noch in Bearbeitung, 17 Anträge wurden zurückgezogen, 11 zurückgewiesen und 10 abgelehnt.
Verteilung auf die Bezirke
Die meisten Anträge wurden in der Leopoldstadt gestellt, insgesamt 18. In der Inneren Stadt sowie in Rudolfsheim-Fünfhaus gab es jeweils 16 Anträge. In Hietzing wurde kein einziger Antrag eingebracht.
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Anträge deutlich gesunken: 2025 wurden bei der MA 37 noch 305 Anträge gestellt, von denen 132 rechtskräftig bewilligt und 111 abgelehnt wurden.
Rechtliche Grundlage der Umwidmung
Die Wiener Bauordnung erlaubt bei einer Umwidmung in einen Beherbergungsbetrieb die „Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt“ – auch über die 90-Tage-Grenze hinaus.
Von den Grünen kritisierten Parteivorsitzende Judith Pühringer sowie Klubchef und Wohnbausprecher Georg Prack die Entwicklung. Nach Angaben der Grünen werden in Wien rund 14.000 Wohnungen dauerhaft als Tourismusappartements betrieben. Die Baupolizei weist darauf hin, dass Umwidmungsanträge unterschiedlichster Natur sein können, etwa im Zusammenhang mit baulichen Änderungen an bestehenden Hotels. Aus den vorliegenden Zahlen lässt sich nicht ableiten, wie viele Anträge mit der Absicht gestellt werden, die Regeln für Kurzzeitvermietung zu umgehen.
Geplantes Online-Register
Im Herbst soll ein Online-Register für Kurzzeit-Vermieter eingeführt werden. Ohne Registrierungsnummer soll eine Wohnung dann nicht mehr auf Plattformen wie Airbnb oder Booking angeboten werden dürfen. Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) erklärte, dass bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht Strafen von bis zu 50.000 Euro anfallen können.








