Der WWF hat die Jagd auf Biber in Österreich kritisiert. Die Naturschutzorganisation wirft vor, dass der Abschuss von Bibern in der derzeitigen Form europäischen Artenschutzregeln widerspricht. Auch das Land Salzburg steht dabei in der Kritik des WWF. Konkret bemängelt die Organisation, dass bei der Biberjagd verbotene Technik wie Wärmebildgeräte zum Einsatz komme.
Vorwurf der ausgehebelten Einzelfallprüfung
Der WWF wirft den heimischen Regelungen vor, EU-Artenschutzrecht zu widersprechen, weil die vorgeschriebene Einzelfallprüfung nach Ansicht der Organisation ausgehebelt werde. In Salzburg sind nach den bestätigten Angaben nur wenige Biber in ein Abschuss-Kontingent aufgenommen worden. Genau 15 Tiere dürfen dort jedes Jahr abgeschossen werden. Die Biber-Beauftragte des Landes Salzburg, Gundi Habenicht, erklärt dazu, dass dieses Kontingent nicht einmal voll ausgeschöpft werde.
Habenicht schildert, dass in Salzburg vorab geprüft werde, welche Gebiete für einen Abschuss überhaupt in Frage kommen. Dabei handle es sich um Gebiete, für die bereits eine fachliche Beurteilung vorliege, etwa in Form von Gutachten, Bescheiden oder Behördenbeurteilungen. Der WWF kritisiert zusätzlich den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Biberjagd in Salzburg. Als Beispiele für aus Sicht der Organisation eigentlich verbotene Hilfsmittel nennt der WWF Infrarot- und Wärmebildkameras.
Begründung für den Einsatz technischer Hilfsmittel
Vom Land Salzburg heißt es dazu, der Einsatz solcher technischer Hilfsmittel diene vor allem der sicheren Schussabgabe in der Nacht. Biber sind dämmerungs- und nachtaktiv, was die Jagd auf sie unter Sichtbedingungen erschwert. Habenicht führt dazu aus, dass bejagte Tiere nicht durch Fehlschüsse qualvoll verenden sollen. In Salzburg leben Schätzungen zufolge 350 bis 400 Biber. Die Tiere kommen überwiegend im Flachgau und im Pinzgauer Saalachtal vor.
Rechtlicher Schutzstatus des Bibers
Der Biber gilt in der Europäischen Union grundsätzlich als streng geschützte Art. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sieht für solche Arten üblicherweise ein grundsätzliches Fang- und Tötungsverbot vor. Ausnahmen sind in der Regel nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn erhebliche Schäden drohen und keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Solche Ausnahmen setzen üblicherweise eine Prüfung des Einzelfalls voraus, bei der geprüft wird, ob mildere Mittel wie bauliche Schutzmaßnahmen oder eine Umsiedlung ausreichen würden.
In der Praxis kommt es bei Bibern häufig zu Konflikten mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie mit Infrastruktur, etwa wenn Dämme, Uferbereiche oder landwirtschaftliche Flächen durch Biberbauten oder Fraßschäden betroffen sind. Zuständige Behörden müssen in solchen Fällen grundsätzlich abwägen zwischen dem Schutzinteresse der Art und den entstehenden Schäden. Diese Abwägung erfolgt in vielen Bundesländern über Gutachten und behördliche Bescheide, mit denen einzelne Standorte oder Vorkommen konkret beurteilt werden, bevor über einen möglichen Eingriff entschieden wird.
Technische Hilfsmittel wie Wärmebild- oder Infrarotgeräte werden bei der Jagd auf verschiedene Wildtiere grundsätzlich unterschiedlich bewertet. In manchen Zusammenhängen gelten sie jagdrechtlich als unzulässige Hilfsmittel, weil sie dem bejagten Tier gegenüber einen als unfair angesehenen Vorteil verschaffen könnten. In anderen Zusammenhängen werden sie mit Verweis auf Tierschutzaspekte befürwortet, etwa um Fehlschüsse bei schlechten Sichtverhältnissen zu vermeiden und damit ein längeres Leiden verletzter Tiere zu verhindern. Diese unterschiedlichen Bewertungen zeigen sich auch in der öffentlichen Diskussion um die Biberjagd, in der Artenschutzaspekte und Aspekte der Schussgenauigkeit gegeneinander abgewogen werden.








