Verfassungsgerichtshof kippt Haarerlass des Verteidigungsministeriums
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Erlass des Verteidigungsministeriums aus dem Jahr 2017 zur Haartracht von Soldatinnen und Soldaten als gesetzwidrig aufgehoben. Die Regelung sah für männliche Soldaten verpflichtend kurze Haare vor, während Soldatinnen längere Haare unter bestimmten Bedingungen tragen durften.
Der VfGH stellte fest, dass die Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Zudem liege ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK vor.
Anlassfall aus Vorarlberg
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Beschwerde eines Berufsoffiziers und Oberstleutnants aus Vorarlberg. Er war von der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, nachdem er sich die Haare wachsen ließ und diese am Hinterkopf zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden trug.
Der Oberstleutnant war zunächst mit einer Verwaltungsstrafe von 3.000 Euro belegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof setzte diese Strafe später auf 2.220 Euro herab. Anschließend wandte sich der Berufsoffizier mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und begründete diese damit, dass der zugrunde liegende Erlass den Gleichheitsgrundsatz verletze.
Begründung des VfGH
Der aufgehobene Erlass stammte von einem damaligen Verteidigungsminister und regelte die Haartracht von Heeresangehörigen. Für Soldaten war ein Kurzhaarschnitt verpflichtend vorgesehen. Soldatinnen durften lange Haare tragen, sofern sie diese am Hinterkopf gezopft mit einem Band zusammenhielten.
Der VfGH bezeichnete es als grundsätzlich legitim, die Haartracht von Heeresangehörigen zu regeln, etwa um die innere Ordnung und Disziplin des Bundesheeres aufrechtzuerhalten oder um Unfälle zu vermeiden. Solche Gründe würden jedoch in gleicher Weise bei Soldatinnen und Soldaten zum Tragen kommen. Ein verpflichtender Kurzhaarschnitt nur für Soldaten benachteilige Männer und verletze Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK.
Der Gerichtshof führte aus, dass eine Behörde aus Gründen wie etwa der nationalen Sicherheit in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK eingreifen kann, ein solcher Eingriff aber nicht nur für ein Geschlecht gelten dürfe.
Formale Mängel und Einstufung als Verordnung
Der VfGH beurteilte den Haarerlass auch aus formalen Gründen als gesetzwidrig. Er wertete die Regelung zur Haartracht als Verordnung, weil sie in die private Lebensführung von Heeresangehörigen eingreift und deren Rechtssphäre verbindlich gestaltet. Für diese Verordnung fehle die gesetzliche Grundlage, zudem hätte sie im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.
Der Gerichtshof hob den Erlass zur Haartracht in seiner Herbstsession als gesetzwidrig auf.
Argumente des Verteidigungsministeriums
Das Verteidigungsministerium argumentierte vor dem VfGH, die Regelung der Haarlänge diene dem uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres. Es verwies vor allem auf militärfachliche Gründe, darunter die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Besonderheiten des Nahkampfs. Zudem sei für das Ansehen des Bundesheeres, auch bei internationalen Partnern, ein einheitliches Erscheinungsbild notwendig.
Die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Soldatinnen begründete das Ministerium damit, potenzielle Rekrutinnen nicht durch strenge Regelungen bei der Haarlänge abschrecken zu wollen. Der VfGH stellte diese Argumentation in Frage, weil nur Soldaten und nicht auch Soldatinnen dem verpflichtenden Kurzhaarschnitt unterlagen.
Inhalte der aufgehobenen Haarvorschriften
Die Verordnung zur Haartracht bestimmte, dass die Haare den Sitz der Kopfbedeckung nicht behindern dürfen und die Haartracht sauber und gepflegt sein muss. Modische Frisuren waren erlaubt, sofern sie in Schnitt und Form nicht besonders auffällig sind. Haarfärbungen waren nur im Spektrum der natürlichen Haarfarben gestattet.
Für Soldatinnen sah die Verordnung vor, dass bei Haaren, die die Schulter berühren, ein Pferdeschwanz oder eine Hochsteckfrisur vorgeschrieben ist. Form und Farbe von Haarspangen oder Bändern mussten dezent gehalten werden.
Bewertung durch Bundesgleichbehandlungskommission
Die Bundesgleichbehandlungskommission hatte bereits 2023 festgestellt, dass die betreffende Bestimmung diskriminierend ist. Laut einem Gutachten der Kommission konnte das Verteidigungsressort keine sachlichen Gründe darlegen, warum die Unterscheidung zwischen Männern und Frauen hinsichtlich der zulässigen Haartracht notwendig ist.
Die Kommission konnte den Erlass selbst nicht aufheben. Dies hätten die Verteidigungsministerin oder der Verfassungsgerichtshof tun können. Der VfGH hat den Erlass nun aufgehoben. Die in der Entscheidung behandelte Strafe gegen den Vorarlberger Berufsoffizier wurde im Jahr 2023 verhängt.
Hinweis zur Faktenprüfung
Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.








