Mieter in Klagenfurt zahlte über Jahre doppelte Heizkosten
Ein langjähriger Mieter in Klagenfurt hat über mehr als ein Jahrzehnt Heizkosten doppelt bezahlt. Die Arbeiterkammer (AK) sieht in dem Fall vor allem Fragen der Verjährung und der rechtlichen Bedeutung von Unterschriften unter Mietvertragsänderungen im Mittelpunkt.
Der Mieter, in der Berichterstattung Herr F. genannt, wohnt seit Jahrzehnten in einer Altbauwohnung bei einem Privatvermieter. Ein erster Mietvertrag stammt aus dem Beginn der 1990er Jahre.
Doppelte Heizkostenzahlungen seit 1999
1999 wurde im Haus, in dem Herr F. wohnt, eine Zentralheizung installiert. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er 13 Jahre lang Heizkosten sowohl an die Firma, die die Heizkostenrechnung stellte, als auch an den Vermieter. Die Arbeiterkammer bezeichnet diese doppelten Zahlungen als Bereicherung und vertritt die Ansicht, dass bei der von Herrn F. bewohnten Altbauwohnung eine Rückforderung grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Die AK-Juristin Jasmin Rainbacher erklärt, dass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in diesem Fall nur für die letzten drei Jahre bestanden hätte. Sie führt aus, dass auch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen wie doppelte Heizkostenzahlungen irgendwann als Anerkenntnis gelten und nicht unbegrenzt zurückgefordert werden können.
Vertragsänderung 2012 und Folgen für Ansprüche
Im Jahr 2012 legte der Vermieter Herrn F. ein Schriftstück mit einer Mieterhöhung vor. Mit diesem Dokument wurden die im Mietvertrag ausgewiesenen Heizkosten gestrichen. Herr F. unterschrieb die Mieterhöhung.
Nach Darstellung im Zusammenhang mit dem Fall wurden Hauptmietzins und die erste Heizkostenzahlung 2012 zu einem Mietzins zusammengefasst. Die frühere Trennung zwischen Hauptmietzins und erster Heizkostenzahlung bestand damit nicht mehr. Durch die Unterschrift verlor Herr F. laut Darstellung alle Ansprüche auf Rückforderung der zuvor doppelt gezahlten Heizkosten.
Erst 14 Jahre nach der Unterzeichnung wurde Herrn F. nach eigener Darstellung bewusst, was er damals unterschrieben hatte. Er ist der Meinung, insgesamt 27 Jahre lang doppelte Heizkosten gezahlt und dabei einen Schaden von mehreren zehntausend Euro erlitten zu haben.
Rechtslage und Verjährungsfristen im Mietrecht
Im Jahr 2013 erging eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Mietrecht. Seit dieser Entscheidung gilt im Mietrecht laut Darstellung generell eine dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche der Mieter, unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neubauten handelt. Die frühere 30-jährige Verjährungsfrist gibt es nach dieser Darstellung nicht mehr.
AK-Expertin Jasmin Rainbacher bezeichnet die kürzere dreijährige Verjährungsfrist als für sie nachvollziehbar. Sie betont zugleich, dass bei jeder Unterschrift unter Mietverträge oder Änderungen rechtlicher Rat wichtig sei.
Einschätzung der Arbeiterkammer
Nachdem sich Herr F. bei der Arbeiterkammer beschwert hatte, wird der Fall dort mit der Formulierung „Alles rechtens“ beurteilt. Als Grund für diese Einschätzung werden Fristen für Rückforderungsansprüche genannt, die von Mietern beachtet werden sollten. Rainbacher spricht von einem besonderen Fall, da sich ihrer Aussage nach nur wenige Mieter mit so alten Forderungen an die Arbeiterkammer wenden.
Der Beitrag zu dem Fall wurde am 17. April 2026 online veröffentlicht.








