Für viele zukünftige Arbeitnehmer ist Home Office mittlerweile eine grundlegende Voraussetzung, um sich für bestimmte Stellen zu bewerben. Ein entsprechendes Gesetz wurde lange Zeit vermisst, bis die Corona-Pandemie unabwendbar als Auslöser für die Einführung eines Home Office-Gesetzes wirkte. Im vergangenen Jahr wurde dieses im Nationalrat angepasst, und die dazugehörigen Regelungen traten als „Telearbeitsgesetz“ am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Die rechtliche Definition ist im § 2 h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes festgelegt. Telearbeit liegt vor, „wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Nutzung der notwendigen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht zum Unternehmen gehörenden Ort erbringt“. Aktivitäten, die lediglich sporadisch außerhalb des Unternehmensstandorts stattfinden, fallen nicht darunter, gemäß den Erläuterungen.
Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf Telearbeit noch die Möglichkeit für Arbeitgeber, Telearbeit einseitig anzuordnen. Sowohl die Telearbeit als auch die Arbeitsstätten müssen schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen digitalen Arbeitsmittel (wie IT-Hardware, Software oder Datenverbindung) bereitzustellen. Alternativ hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der angemessenen und notwendigen Kosten.
Wie bereits bei der ursprünglichen Home Office-Regelung hat das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht in Wohnungen, in denen Beschäftigte Telearbeit leisten. Andernfalls würde dies das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzen. Ein Betreten ist daher nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.
In Bezug auf den unfallversicherungsrechtlichen Schutz wurde eine komplexe Regelung gewählt, die zwischen den Orten der Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn differenziert.
Zu den Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne zählen: die Wohnung, die als Haupt- und Nebenwohnsitz des Versicherten gilt, die Wohnung naher Angehöriger (aufgelistet) und die Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces. Die Wohnung naher Angehöriger sowie der Coworking-Space müssen sich in der Nähe des Wohnorts oder der Arbeitsstätte befinden, oder die Entfernung vom Wohnsitz muss dem üblichen Arbeitsweg entsprechen. Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn sind alle anderen selbstgewählten Orte des Versicherten (beispielsweise Parks, Freibäder, Cafés oder Ferienwohnungen).
Das grundlegende Prinzip besagt: In beiden Örtlichkeitsformen ist die konkrete Arbeitstätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Anders verhält es sich beim Wegschutz. Der Weg zu und von den Örtlichkeiten ist nur bei Telearbeit im engeren Sinn versichert. Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes (die sowohl den direkten Arbeitsweg als auch Wege zu Arzt, Lebensmittelhändler oder Restaurant in der Mittagspause umfasst) war der Grund, weswegen die SPÖ – im Gegensatz zu den anderen Fraktionen – im Parlament dem Telearbeitsgesetz nicht zugestimmt hat.
Das Telearbeitsgesetz gilt seit 1. Jänner 2025. Die neuen Bestimmungen finden auch Anwendung auf bereits bestehende Home-Office-Vereinbarungen.
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