Notstand: Wann man bei Hochwasser die Arbeit abbrechen darf


Wie reagiert man auf Unwetter und Starkregenfälle, wenn der Alltag zur Ausnahmesituation wird? Der vierte Teil der Serie „Hochwasser in Graz“ beleuchtet, was das Arbeitsrecht in solchen Situationen sagt.

GRAZ/STEIERMARK. Im vergangenen Jahr erlebte Graz im Juni erhebliche Wetterereignisse. Während der Süden der Stadt weitestgehend verschont blieb, wurden die Stadtteile Andritz, Mariatrost und Ries hart getroffen. Starkregen, Hagel, und Überschwemmungen führten zu überfluteten Kellern, abgedeckten Dächern und umgestürzten Bäumen, was binnen kürzester Zeit mehrere hundert Einsätze der Berufsfeuerwehr erforderlich machte. Die Feuerwehr ist gut vorbereitet auf kommende Überschwemmungen, wie MeinBezirk berichtet. Aber wie gut sind die Bürger über ihre Rechte und Pflichten informiert? „Bei Naturkatastrophen tauchen oft arbeitsrechtliche Fragen auf“, erklärt Stephan Hilbert von der Arbeiterkammer Steiermark.

Kinderbetreuung und Schutz des Eigentums

Betroffene von starken Unwettern müssen alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu gelangen. Sollte dies jedoch nicht (rechtzeitig) möglich sein, liegt gemäß Gesetz ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Zeitraum wird das Gehalt wie während eines Krankenstandes weitergezahlt. Das gilt auch, wenn Kitas geschlossen sind und keine alternative Betreuung gefunden werden kann.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, der Arbeit zum Zwecke der Kinderbetreuung fernzubleiben. | Foto: Pixabay

Ferner ist es wichtig zu wissen, dass Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen ihre Arbeit unterbrechen dürfen, um ihr Zuhause zu schützen. Wenn die Gefahr für das Eigentum und die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen die Arbeitspflicht übersteigt, ist dies rechtlich zulässig. Arbeitnehmer sollten jedoch klären, ob lokale Behörden oder Hilfsorganisationen Hilfe anbieten können. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber ist in solchen Fällen ratsam.

Auch um sein Eigentum rechtzeitig in Sicherheit zu bringen, kann unter Umständen die Arbeitsstelle verlassen werden. | Foto: BF Graz

Großschadensereignisse und freiwillige Helfer

Zusätzlich müssen Arbeitnehmer, die als freiwillige Mitglieder von Katastrophenhilfsorganisationen oder Rettungsdiensten bei einem Großschadensereignis helfen, ihre Abwesenheit nicht entschuldigen. Ein Großschadensereignis liegt vor, wenn mehr als 100 Personen über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Hilfe benötigen.

Wer als freiwilliger Helfer bei Großschadenslagen im Einsatz ist, wird in der Regel bei der Arbeit entschuldigt. | Foto: BF Graz

Wenn Arbeitnehmer anderweitig helfen und deshalb der Arbeit fernbleiben möchten, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, um eine gleichzeitige Fortzahlung des Gehalts zu sichern. Arbeitgeber können zudem eine Förderung aus dem Katastrophenfonds des Landes Steiermark beantragen. Hoffentlich sind solche Maßnahmen in der Region bald nicht mehr erforderlich.

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