Bundesverwaltungsgericht genehmigt Spange Wörth unter Auflagen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass die sogenannte Spange Wörth unter zusätzlichen Auflagen gebaut werden darf. Das Gericht stellte fest, dass das Bauvorhaben in seiner angepassten Form den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bei der Spange Wörth handelt es sich um eine neue, 1,69 Kilometer lange und vierspurige Verbindungsstraße zwischen der B20 „Mariazeller Straße“ und der neu zu bauenden S34 im Südwesten von St. Pölten. Laut ASFINAG soll das Projekt zur Entlastung der stark befahrenen Mariazeller Straße beitragen.
Umfangreiches Ermittlungsverfahren
Das Verfahren umfasste acht Verhandlungstage. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten in den Fachbereichen Naturschutz, Ornithologie, Landwirtschaft, Verkehrstechnik und Schalltechnik eingeholt. Während des Verfahrens wurden zudem Anpassungen zur Verbesserung des Artenschutzes vorgenommen. Der genehmigte Projektantrag enthält ein Konzept für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz des Mittelspechts und anderer Waldvögel. Das Projekt beschäftigte auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsantrags zur Auslegung der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Zusammenhang mit der S34
Die S34 soll von der Anschlussstelle B1 bei Hafing über den Knoten St. Pölten-West der A1 bis in den Norden von Wilhelmburg im Bezirk St. Pölten führen. Für die S34 liegen bereits rechtskräftige Bescheide vor, darunter ein positiver UVP-Bescheid. Das BVwG stuft beide Projekte als unabhängige Vorhaben ein, stellt jedoch fest, dass sie naturräumlich und verkehrstechnisch zusammenhängen. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen beider Projekte wurde in enger Abstimmung vorgenommen.
Nächste Schritte und Rechtsmittel
Die ASFINAG als Projektwerberin muss zunächst eine Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen, bevor das Bauvorhaben umgesetzt werden kann. Das BVwG hat eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Eine Revision sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof können binnen sechs Wochen ab Zustellung erhoben werden. Die ordentliche Revision hat keine aufschiebende Wirkung; ein entsprechender Antrag kann jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.








