Neue Vorschriften für E-Mopeds treten am 1. Oktober 2026 in Kraft
Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, die E-Mopeds betrifft. Diese Fahrzeuge, also E-Bikes ohne Tretunterstützung, werden künftig rechtlich nicht mehr wie Fahrräder, sondern wie Mopeds mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h behandelt.
Bislang galten E-Mopeds als Fahrrädern gleichgestellt, sofern ihre Bauartgeschwindigkeit 25 km/h und ihre Nenndauerleistung 250 Watt nicht überschreiten. Mit der Neuregelung ändert sich dieser Status grundlegend.
Führerschein, Versicherung und weitere Auflagen
Für das Lenken eines E-Mopeds wird künftig mindestens ein AM-Führerschein benötigt. Zusätzlich sind eine Versicherung, eine Nummerntafel sowie eine regelmäßige Begutachtung nach § 57a, umgangssprachlich Pickerl genannt, vorgeschrieben. Es besteht außerdem Helmpflicht. E-Mopeds dürfen ab dem Stichtag nicht mehr auf Radwegen und anderen Radfahranlagen fahren, sondern müssen die Fahrbahn benutzen. Ohne Erfüllung dieser Anforderungen ist das Fahren mit E-Mopeds auf öffentlichen Verkehrsflächen ab 1. Oktober 2026 nicht mehr zulässig.
Der AM-Führerschein kann ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erworben werden, wobei der Ausbildungsbeginn bereits zwei Monate vor diesem Datum möglich ist. Für unter 16-Jährige ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Personen, die bei Antragstellung älter als 20 Jahre sind, benötigen zusätzlich ein ärztliches Gutachten – eine Regelung, die laut KFV-Direktor Mag. Christian Schimanofsky bereits 2013 vom Gesetzgeber festgelegt wurde.
Ausbildung und Kosten
Die Ausbildung umfasst sechs Theorieeinheiten à 50 Minuten mit anschließender Multiple-Choice-Prüfung sowie acht Einheiten Fahrpraxis, von denen mindestens zwei im öffentlichen Verkehr absolviert werden müssen. Eine praktische Fahrprüfung ist in Österreich derzeit nicht vorgeschrieben. Die Fahrausbildung kostet zwischen etwa 300 und 450 Euro. Hinzu kommen Behördenkosten von 90 Euro für Herstellung, Ausstellung und Versand des Führerscheins sowie 35 Euro für das ärztliche Attest, sofern erforderlich.
Technische Anforderungen an die Fahrzeuge
E-Mopeds müssen künftig über zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen, eine Hupe oder Glocke, mindestens einen Rückspiegel sowie je zwei Blinker vorne und hinten verfügen. Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von einem Millimeter aufweisen, zudem sind ein funktionierender Tachometer und eine genehmigte Auspuffanlage vorgeschrieben.
Für die Anmeldung eines Fahrzeugs sind ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Kaufvertrag oder Besitznachweis, eine Versicherungsbestätigung sowie die Fahrzeugdokumente notwendig. Bei Gebrauchtfahrzeugen wird zusätzlich ein gültiges Prüfgutachten nach § 57a benötigt. Eine Zulassung ist nur mit einem CoC-Papier, also einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung, oder einer Einzelgenehmigung möglich.
Änderungen bei der Pickerl-Überprüfung
Derzeit gilt für die Begutachtung nach § 57a die sogenannte 3-2-1-Regel: Die erste Überprüfung erfolgt nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre und anschließend jährlich. Ab dem 17. Mai 2027 wird diese Regelung durch ein 4-2-2-2-1-Modell ersetzt.
Regelungen für weitere Fahrzeugtypen
Mit dem AM-Führerschein dürfen auch herkömmliche Mopeds mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 cm³ gelenkt werden. Für Moped-Autos bestehen drei Kategorien: Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und eine Kategorie, die alle Typen umfasst. Welche Berechtigung erteilt wird, hängt vom Fahrzeugtyp ab, mit dem die Fahrpraxis absolviert wurde. Im Führerschein wird dies durch die Codes 79.01 für Mopeds und 79.02 für Moped-Auto und Quad vermerkt. Wer die Berechtigung von einem Fahrzeugtyp auf einen anderen erweitern möchte, muss die sechsstündige








