E-Mopeds werden ab Oktober zu Kraftfahrzeugen – Kennzeichen- und Versicherungspflicht kommen

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

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Ab 1. Oktober gelten für E-Mopeds in Österreich neue gesetzliche Regeln. Mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes werden die elektrisch betriebenen Mopeds künftig rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Bisher wurden sie unter bestimmten Voraussetzungen wie Fahrräder behandelt. Die Neuregelung bringt unter anderem eine Kennzeichenpflicht, eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung sowie eine Führerschein- und Helmpflicht für Lenkerinnen und Lenker mit sich.

Neue Pflichten für Lenkerinnen und Lenker

Wer ab Oktober ein E-Moped lenkt, benötigt zumindest einen Führerschein der Klasse AM, den sogenannten Mopedführerschein. Das Mindestalter dafür liegt bei 15 Jahren. Zusätzlich gilt künftig eine Helmpflicht: Lenkerinnen und Lenker müssen einen Sturzhelm tragen. Auch bei der erlaubten Alkoholmenge verschärfen sich die Vorgaben. Die bisher gültige Grenze von 0,8 Promille sinkt auf 0,5 Promille.

Die E-Mopeds selbst müssen künftig zugelassen sein und ein Kennzeichen mit grüner Schrift tragen. Damit ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung für die Fahrzeuge verpflichtend. Verändert haben sich auch die Bereiche, in denen E-Mopeds bewegt werden dürfen. Ab Oktober ist das Fahren auf Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen und Zebrastreifen nicht mehr gestattet.

Die Polizei kündigte an, die Einhaltung der neuen Vorschriften ab Oktober verstärkt zu kontrollieren. Begleitet werden die Änderungen von der Verkehrssicherheitskampagne „Gemeinsam & fair im Straßenverkehr“. In den vergangenen Jahren hat die Anzahl elektrisch betriebener Mopeds deutlich zugenommen.

Einstufung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr

Die rechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Kraftfahrzeug hat grundsätzlich weitreichende Folgen für Zulassung, Versicherung und Nutzungsbedingungen im Straßenverkehr. Während Fahrräder in der Regel ohne Kennzeichen, Versicherungspflicht oder Führerschein genutzt werden dürfen, unterliegen Kraftfahrzeuge einem umfassenderen rechtlichen Rahmen. Dazu zählen üblicherweise die Zulassung bei einer Behörde, eine Kennzeichenpflicht sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die im Schadensfall gegenüber Dritten greift.

Auch die Frage, welche Verkehrsflächen genutzt werden dürfen, hängt maßgeblich von dieser Einstufung ab. Radwege, Gehsteige und Gehwege sind in vielen Rechtsordnungen grundsätzlich für nicht motorisierte oder speziell dafür vorgesehene Fahrzeuge reserviert, um die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Radfahrenden zu gewährleisten. Werden Fahrzeuge mit höherer Geschwindigkeit oder größerem Gewicht dort zugelassen, steigt üblicherweise das Risiko für Konflikte im Straßenverkehr.

Alkoholgrenzen im Straßenverkehr

Bei Fahrzeugen, die als Kraftfahrzeuge gelten, orientieren sich Alkoholgrenzen in der Regel an den allgemein für den motorisierten Verkehr geltenden Werten. In Österreich liegt die allgemeine Promillegrenze für Kraftfahrzeuglenkerinnen und -lenker grundsätzlich bei 0,5 Promille. Für bestimmte Gruppen, etwa Fahranfängerinnen und Fahranfänger oder Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, gelten in solchen Regelungen häufig noch niedrigere Grenzwerte. Die Einhaltung dieser Werte wird üblicherweise im Rahmen regulärer Verkehrskontrollen überprüft.