Verfassungsgerichtshof prüft Ortsbildschutz-Regelungen im Vorarlberger Baugesetz
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein Prüfverfahren zu mehreren Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes eingeleitet. Gegenstand sind die Regelungen zum Ortsbildschutz, konkret die Frage, ob das geltende Recht verfassungskonform ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Wohnhaus in Dornbirn, das in den 1850er Jahren errichtet wurde und viele Jahre als Gasthaus geführt wurde. Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz.
Abrissverbot nach negativer Stellungnahme
In Vorarlberg muss der Abriss eines Hauses angezeigt werden. Im Jahr 2024 verweigerte die damalige Dornbirner Bürgermeisterin als Baubehörde den Abbruch des Gebäudes. Dem Grundeigentümer wurde mitgeteilt, dass der Abbruch aufgrund einer negativen gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung nicht möglich sei. Die Behörde begründete dies mit der Architektur sowie der kulturhistorischen Bedeutung des Hauses für das Ortsbild. Die Stadt Dornbirn bezeichnet das Gebäude als wichtig für das Ortsbild.
2025 scheiterte der Eigentümer mit seinem Anliegen vor dem Landesverwaltungsgericht. Daraufhin wandte er sich an den Verfassungsgerichtshof.
VfGH sieht möglichen Eingriff in Eigentumsrecht
In seinem Prüfbeschluss hält der VfGH fest, dass das Abbruchverbot möglicherweise unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Eigentum eingreifen könne. Als weiteren möglichen Kritikpunkt nennt der VfGH, dass das derzeitige Baugesetz die wirtschaftliche Situation des Grundeigentümers nicht berücksichtige und deshalb verfassungswidrig sein könnte. Insgesamt werden sieben Bestimmungen des Baugesetzes auf ihre Verfassungskonformität geprüft.
Die Vorarlberger Landesregierung hat in dem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben und hält das Landesgesetz für verfassungskonform. Das Verfahren vor dem VfGH ist noch nicht abgeschlossen.
Hinweis zur Faktenprüfung
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