ServusTV-Sendung verstößt gegen Objektivitätsgebot: Bundesverwaltungsgericht kritisiert Der Wegscheider
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Bundesverwaltungsgericht rügt ServusTV-Sendung „Der Wegscheider“

Die Sendung „Der Wegscheider“ des Salzburger Privatsenders ServusTV hat nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Fällen während der Coronavirus-Pandemie gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes verstoßen. Das Gericht bestätigte damit großteils eine Entscheidung der Medienbehörde KommAustria aus dem Jahr 2022.

ServusTV hatte die Sendung als Satire bezeichnet und argumentiert, dass das Objektivitätsgebot auf „Der Wegscheider“ nicht anzuwenden sei. Ferdinand Wegscheider war zu diesem Zeitpunkt Intendant von ServusTV.

Einstufung der Sendung und Anwendbarkeit des Objektivitätsgebots

Das Bundesverwaltungsgericht bewertet „Der Wegscheider“ nicht als reine Satiresendung. Es bezeichnet das Format als stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note. Nach Auffassung des Gerichts ist die Sendung daher an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen.

In mehreren im Jahr 2021 ausgestrahlten Ausgaben stellte das Bundesverwaltungsgericht Verstöße gegen das Objektivitätsgebot fest. In einigen Punkten gab das Gericht ServusTV jedoch recht.

Beanstandete Aussagen zu Covid-19 und Impfungen

In der Sendung äußerte Ferdinand Wegscheider, das Medikament Ivermectin finde in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es für diese behauptete erfolgreiche Anwendung keine hinreichende Faktenbasis gebe. Offizielle Stellen hatten sich gegen eine Verwendung von Ivermectin zur Behandlung von Covid-19 ausgesprochen und vor Nebenwirkungen gewarnt.

Wegscheider sprach in der Sendung zudem von einem „Genspritzmittel mit Notzulassung“. Diese Äußerung wertete das Bundesverwaltungsgericht als Verstoß gegen das Gesetz. Der Verstoß liege im Zusammenhang des Begriffs „Genspritzmittel“ mit der irreführenden Darstellung einer „Notzulassung“.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass in der Sendung tatsachenwidrig behauptet wurde, ungeimpften Personen werde der universitäre Zugang generell verwehrt.

Kritik an Bundesregierung und Simulationsforschern

In „Der Wegscheider“ wurde die Aussage getätigt, die Bundesregierung treffe ihre Entscheidungen auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin einen weiteren Verstoß gegen das Objektivitätsgebot und beurteilte, dass mit dieser Aussage die Grenzen sachlicher Kritik überschritten worden seien.

Rechtsmittel und Veröffentlichungspflichten

ServusTV hatte gegen die Entscheidung der KommAustria Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Eine ordentliche Revision gegen die nun ergangene Entscheidung ist nicht zulässig. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof können binnen sechs Wochen erhoben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.

Die KommAustria trug ServusTV auf, die Entscheidung dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen der Sendung „Der Wegscheider“ zu verlesen und zusätzlich per Einblendung eines Texts kundzutun. Die Entscheidung muss von ServusTV binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheids veröffentlicht werden.

ServusTV wollte auf Anfrage der Austria Presse Agentur keine Stellungnahme abgeben.

Hinweis zur Faktenprüfung

Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.