Steuerbegünstigungen bei der 13. Schweizer Rente: Rechtssicherheit für österreichische Grenzgänger-Pensionisten
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Österreich begünstigt Besteuerung der 13. Schweizer AHV-Rente für frühere Grenzgänger

Die staatliche Rente aus der Schweiz erhöht sich im Jahr 2026, weil im Dezember erstmals eine 13. Rente im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausbezahlt wird. Auch in Österreich hat diese Entwicklung Folgen für frühere Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich.

Der 13. Bezug der Schweizer AHV-Rente für diese Personengruppe wird in Österreich steuerlich begünstigt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat die entsprechende Behandlung in einem Schreiben klargestellt.

Hintergrund zur 13. AHV-Rente

Die Einführung der 13. AHV-Rente in der Schweiz geht auf eine Volksinitiative zurück. Im Jahr 2024 haben die Stimmberechtigten in einer Abstimmung der zusätzlichen Rente zugestimmt. In der Folge hat die Schweizer Bundesversammlung die gesetzlichen Weichen für die Umsetzung gestellt.

Die 13. AHV-Rente aus der Schweiz wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. In Österreich wird diese Zahlung als Sonderzahlung behandelt.

Steuerliche Behandlung in Österreich

In dem Schreiben des österreichischen Finanzministeriums heißt es, dass das Ministerium davon ausgeht, dass die 13. AHV-Rente grundsätzlich die Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung erfüllt. Sie wird in Österreich ähnlich wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem festen Steuersatz von sechs Prozent versteuert und nicht zur Gänze mit dem normalen Einkommensteuersatz erfasst.

Laut Pensionistenverband Vorarlberg spart sich eine Pensionistin oder ein Pensionist mit einer durchschnittlichen Schweizer Rente durch diese begünstigte Besteuerung rund 400 Euro. Die steuerliche Begünstigung der 13. AHV-Rente in Österreich wird über den Lohnsteuerausgleich 2027 wirksam.

Voraussetzungen und Vorgehen für Beziehende

Einkünfte aus der Schweizer AHV sind in Österreich im Rahmen einer Veranlagung zu erklären. Laut Finanzministerium müssen dafür die Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung, die Beilage L1i und der L17-Lohnausweis beziehungsweise die L17-Lohnbescheinigung eingereicht werden.

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Personen mit jährlicher Rentenzahlung aus der AHV auf eine monatliche Auszahlung optieren müssen, um die steuerliche Begünstigung der 13. Rente in Anspruch nehmen zu können. Wer seine Schweizer AHV-Rente weiterhin jährlich ausbezahlt bekommt und nicht auf monatliche Auszahlung umstellt, erhält diese Begünstigung nicht. Nach Angaben des Finanzministeriums steht es allen Beziehenden einer Schweizer AHV-Rente offen, von einer jährlichen auf eine monatliche Auszahlung umzustellen.

Reaktionen in Vorarlberg

Manfred Lackner, Präsident des Pensionistenverbandes in Vorarlberg, teilt mit, dass die Klarstellung zur steuerlichen Behandlung der 13. AHV-Rente den Pensionistinnen und Pensionisten mit Schweizer Rente Rechtssicherheit gibt. Die SPÖ bezeichnet die steuerliche Regelung als Entlastung für Grenzgänger-Pensionistinnen und -Pensionisten.

Bereits im Vorjahr wurde im Vorarlberger Landtag ein Antrag aller Fraktionen zur steuerlichen Entlastung von Grenzgänger-Pensionistinnen und -Pensionisten einstimmig angenommen. SPÖ-Chef Mario Leiter erklärt, dieser gemeinsame Beschluss sei ein starkes Signal an den Bund gewesen. Er sagt, alle Parteien in Vorarlberg hätten mit diesem Beschluss gezeigt, dass sie hinter den Betroffenen und deren Forderung nach steuerlicher Entlastung stehen.