Verfassungsgerichtshof kippt Tempo-80-Regelung auf A2 – Strafe aufgehoben
Ein Autofahrer, der im Oktober 2022 auf der Südautobahn (A2) im Bezirk Mödling mit 158 km/h gemessen worden war, muss keine Geldstrafe zahlen. Das Landesverwaltungsgericht hob eine zuvor verhängte Strafe von 1.500 Euro auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Auslöser für diese Entscheidung war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, der die maßgebliche Tempo-80-Verordnung für rechtswidrig erklärte.
Tempolimit als rechtswidrig eingestuft
In dem betroffenen Abschnitt der A2 galt zum Zeitpunkt der Messung ein Tempolimit von 80 km/h. Im Bereich der Südautobahn fanden Bauarbeiten in zwei aufeinander folgenden Bereichen statt.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Tempo-80-Regelung auf diesem Abschnitt rechtswidrig war. Begründet wurde dies damit, dass kein klares Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt worden war und die Verordnung daher nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Verfahren bis zum Verfassungsgerichtshof
Die Bezirkshauptmannschaft hatte wegen der gemessenen 158 km/h eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt. Der betroffene Autofahrer bekämpfte diese Strafe in einem Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzog und bis zum Verfassungsgerichtshof führte.
Der Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren lautete auf überhöhte Geschwindigkeit bei einem Tempolimit von 80 km/h und bezog sich nicht auf die allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Das Gericht kann den Tatvorwurf im Nachhinein nicht ändern.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hob das Landesverwaltungsgericht die Geldstrafe auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Autofahrer musste damit keine Geldstrafe zahlen.
Hinweis zur Faktenprüfung
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