Das Kartellgericht in Wien hat gegen das Messezentrum Salzburg eine Geldbuße von 65.000 Euro verhängt. Grund waren unrichtige und irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Übernahme des Messeveranstalters RX Salzburg im Jahr 2024. Die Geldbuße erging auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verschwiegene Beteiligung am Design Center Linz
Im Kern des Verfahrens stand eine Minderheitsbeteiligung am Design Center in Linz, die im Zuge der Übernahme von RX Salzburg erworben wurde. Diese Beteiligung wurde der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anmeldung des Zusammenschlusses nicht offengelegt. Das Design Center in Linz gilt als direkter Mitbewerber des Messezentrums Salzburg.
Mit dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung waren nach Feststellung der Behörde wettbewerblich relevante Rechte verbunden, darunter Kontroll-, Einsichts- und Entsendungsrechte. Solche Rechte können einem Unternehmen Einblick in oder Einfluss auf die Geschäfte eines Konkurrenten verschaffen, weshalb sie im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung eines Zusammenschlusses offengelegt werden müssen.
Das Messezentrum Salzburg habe während und nach dem Zusammenschlussverfahren umfassend und kontinuierlich mit der Bundeswettbewerbsbehörde kooperiert. Das Unternehmen hat sich zudem zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet.
Höhe der Geldbuße und rechtlicher Rahmen
Nach den Bestimmungen des Kartellrechts kann bei unrichtigen oder irreführenden Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Geldbuße von bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. Diese Obergrenze dient dazu, Sanktionen in ein Verhältnis zur wirtschaftlichen Größe des betroffenen Unternehmens zu setzen.
Der Umsatz des Messezentrums Salzburg lag 2023 bei 13,2 Millionen Euro, 2025 bei 26,7 Millionen Euro. Eigentümer des Messezentrums sind zu je 39,3 Prozent die Stadt Salzburg und das Land Salzburg sowie zu 21,4 Prozent die Wirtschaftskammer Salzburg. Zu den vom Messezentrum veranstalteten Messen zählen unter anderem „Alles für den Gast“, „Hohe Jagd und Fischerei“, „AutoZum“ und „Bauen und Wohnen“.
Prüfpflichten bei Unternehmenszusammenschlüssen
Grundsätzlich müssen Unternehmenszusammenschlüsse ab bestimmten Umsatzschwellen der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet werden, bevor sie vollzogen werden dürfen. Ziel dieser Fusionskontrolle ist es, mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb frühzeitig zu erkennen, etwa wenn durch eine Übernahme Marktmacht gebündelt oder Einfluss auf Mitbewerber ausgeübt werden könnte.
Für eine vollständige Prüfung ist die anmeldende Partei verpflichtet, sämtliche relevanten Beteiligungsverhältnisse und damit verbundenen Rechte offenzulegen. Dazu zählen nicht nur Mehrheitsbeteiligungen, sondern auch Minderheitsanteile, sofern mit ihnen besondere Kontroll-, Einsichts- oder Mitspracherechte verbunden sind. Werden solche Umstände nicht angegeben, kann die Behörde die wettbewerblichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses nicht umfassend beurteilen. Aus diesem Grund sieht das Kartellrecht eigene Sanktionsmöglichkeiten für unrichtige oder irreführende Angaben im Anmeldeverfahren vor, unabhängig davon, ob der Zusammenschluss selbst letztlich genehmigt wird.
Kommt es im Nachhinein zur Kooperation zwischen einem Unternehmen und der Wettbewerbsbehörde sowie zur Zusage von Auflagen, kann dies im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Pflicht zur vollständigen und korrekten Offenlegung bei der Anmeldung bleibt davon unberührt.





