Hellweg-Baumärkte: Sanierungsverwalter beantragt Schließung zweier steirischer Filialen – 44 Mitarbeiter betroffen

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

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Der Sanierungsverwalter der Hellweg Baumärkte hat am Mittwoch beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Teilbereich-Schließung der Filialen in Graz-Raaba und Fürstenfeld gestellt. Der Antrag erfolgte in Abstimmung mit der Hellweg-Kette. Die Schließung der beiden steirischen Standorte soll bereits am Montag erfolgen. Betroffen sind 44 Mitarbeiter, die bereits über die Schließung informiert wurden.

Schließung zweier steirischer Filialen

Die beiden Standorte Graz-Raaba und Fürstenfeld sollen nach dem Antrag beim Landesgericht Linz kommenden Montag geschlossen werden. Insgesamt sind 44 Beschäftigte an beiden Filialen davon betroffen. Sie wurden im Vorfeld von den Schließungsplänen in Kenntnis gesetzt.

Die Gewerkschaft GPA hat die betroffenen Beschäftigten über ihre arbeitsrechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche informiert. Verena Nussbaum, Vize-Chefin der GPA in der Steiermark, ist in diesem Zusammenhang für die Gewerkschaft tätig.

Hellweg betreibt neben den beiden von der Schließung betroffenen Standorten vier weitere Filialen: in Graz-Eggenberg, in Straßwalchen im Bundesland Salzburg sowie in Ried im Innkreis und Kirchdorf an der Krems in Oberösterreich. An diesen vier Standorten sind rund 120 Mitarbeiter beschäftigt.

Hintergrund der Entwicklung ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, das am 30. Juni am Landesgericht Linz eröffnet wurde. Vorausgegangen war die Insolvenz der Hellweg-Gruppe in Deutschland am 16. Juni.

Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung als rechtlicher Rahmen

Ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung ist ein insolvenzrechtliches Instrument, das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Möglichkeit gibt, unter gerichtlicher Aufsicht, aber mit weitgehender eigener Kontrolle über die Geschäftsführung, eine Sanierung zu erarbeiten. Im Unterschied zu einem klassischen Konkursverfahren bleibt die bestehende Geschäftsleitung grundsätzlich handlungsfähig, wird jedoch von einem gerichtlich bestellten Sanierungsverwalter begleitet und kontrolliert. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage, verhandelt mit Gläubigern und kann bei Bedarf auch Anträge auf Schließung einzelner Unternehmensteile stellen, wenn sich diese als nicht fortführbar erweisen.

Ziel eines solchen Verfahrens ist es üblicherweise, den Kernbestand eines Unternehmens zu erhalten und die Zahl der Arbeitsplätze so weit wie möglich zu sichern, auch wenn dafür einzelne Standorte oder Geschäftsbereiche aufgegeben werden müssen. Für Beschäftigte, die von einer Filialschließung im Rahmen eines solchen Verfahrens betroffen sind, gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zu Kündigungen und Ansprüchen, etwa im Hinblick auf Kündigungsfristen, offene Entgeltansprüche oder eine mögliche Unterstützung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds. Gewerkschaften wie die GPA übernehmen in solchen Situationen typischerweise eine beratende Funktion, indem sie Beschäftigte über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären und bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

Insolvenzverfahren international agierender Handelsketten wirken sich häufig auch auf Tochtergesellschaften oder Filialnetze in anderen Ländern aus. Wird die Muttergesellschaft eines Konzerns insolvent, kann dies dazu führen, dass auch wirtschaftlich eigenständige Landesgesellschaften eigene Sanierungsverfahren einleiten müssen, um ihre Fortführung zu sichern. In solchen Fällen prüfen Sanierungsverwalter in der Regel jeden einzelnen Standort auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und entscheiden auf dieser Grundlage, welche Filialen fortgeführt und welche geschlossen werden.