Jede vierte Kontrolle in Wien deckt Verstöße gegen Hitzeschutz-Verordnung auf

Hinweis: Dieses Beitragsbild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Illustration. Es zeigt keine authentische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

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Das Arbeitsinspektorat hat seit Inkrafttreten der neuen Hitzeschutzverordnung zu Jahresbeginn 2026 in Wien 465 Kontrollen durchgeführt. Bei 126 dieser Kontrollen, das entspricht 27 Prozent, wurde mindestens ein Mangel festgestellt. Insgesamt wurden 230 Übertretungen der Verordnung beanstandet.

Neben den Kontrollen führten die Arbeitsinspektorate in Wien 556 Beratungen zum Thema Hitzeschutz durch. Die Verordnung schreibt Arbeitgebern verpflichtende Schutzmaßnahmen für Beschäftigte vor, die im Freien arbeiten.

Kontrollergebnisse in Wien im Detail

Die Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien gilt seit Jahresbeginn 2026. Sie verpflichtet Arbeitgeber, ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2, also der Warnstufe Gelb mit Temperaturen zwischen 30 und 34 Grad Celsius, Schutzmaßnahmen umzusetzen und zu dokumentieren. Zu diesen Maßnahmen zählen zusätzliche Pausen, die Bereitstellung von Trinkwasser sowie angepasste Arbeitszeiten.

Die 465 Kontrollen des Arbeitsinspektorats in Wien ergaben, dass bei rund einem Viertel der überprüften Betriebe zumindest ein Mangel vorlag. In Summe wurden 230 einzelne Übertretungen der Verordnung beanstandet. Parallel zu den Kontrollen fanden 556 Beratungsgespräche statt, in denen Arbeitgeber über die Anforderungen der Verordnung informiert wurden.

Für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter besteht eine eigene Sonderregelung. Übersteigt die im Schatten gemessene Temperatur 32,5 Grad Celsius, können Arbeitgeber die Arbeiten im Freien einstellen. In diesem Fall haben die Beschäftigten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 60 Prozent ihres Lohns. Die Abwicklung dieser Entschädigung übernimmt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

Die Einstellung der Arbeiten ist dabei ausdrücklich als Kann-Regelung ausgestaltet, nicht als Verpflichtung. Einen rechtlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es für Bauarbeiter derzeit nicht. Die Arbeiterkammer und die Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) fordern einen solchen Rechtsanspruch.

Wie der Hitzeschutz am Arbeitsplatz rechtlich geregelt ist

Die Hitzeschutzverordnung setzt an den Warnstufen der GeoSphere Austria an, die je nach gemessener oder prognostizierter Temperatur unterschiedliche Schutzstufen definieren. Ab der Warnstufe Gelb, die einen Temperaturbereich von 30 bis 34 Grad Celsius umfasst, greifen die verpflichtenden Vorgaben für Arbeitgeber. Diese müssen dann Maßnahmen wie zusätzliche Erholungspausen, die Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder eine Anpassung der Arbeitszeiten an kühlere Tagesabschnitte umsetzen. Wesentlich ist dabei auch die Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen tatsächlich ergriffen wurden.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung solcher arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben sind grundsätzlich die Arbeitsinspektorate, die dem Sozialministerium unterstehen. Sie führen sowohl unangemeldete Kontrollen als auch Beratungsgespräche mit Betrieben durch, um über gesetzliche Anforderungen zu informieren und deren Umsetzung zu unterstützen. Werden bei Kontrollen Mängel festgestellt, können je nach Schwere Aufforderungen zur Nachbesserung oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen folgen.

Für die Baubranche gilt aufgrund der besonderen körperlichen Belastung durch Arbeiten im Freien eine eigenständige Regelung. Übersteigt die Schattentemperatur den Wert von 32,5 Grad Celsius, erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeiten einzustellen. Die betroffenen Beschäftigten erhalten in diesem Fall eine Entschädigung von 60 Prozent ihres regulären Lohns, deren Abwicklung über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfolgt. Diese Kasse ist traditionell für urlaubs- und abfertigungsrechtliche Belange von Bauarbeitern zuständig und übernimmt im Rahmen der Hitzeschutzregelung nun auch diese Entschädigungsfunktion.

Unterschied zwischen Kann-Regelung und Rechtsanspruch

Ein zentraler Streitpunkt in

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