Die Tiroler Ärztekammer hat eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, um mehr Transparenz bei der Finanzierung institutioneller Betreiber von Primärversorgungseinheiten zu erwirken. Ärztekammerpräsident Stefan Kastner bestätigte den Schritt gegenüber der APA. Hintergrund ist eine zuvor abgelehnte Anfrage der Kammer nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).
Streit um Auskunft zu Verträgen mit der ÖGK
Die Ärztekammer hatte bei der ÖGK Informationen zu den finanziellen Vereinbarungen mit institutionellen PVE-Betreibern angefragt. Die ÖGK erteilte darauf einen ablehnenden Bescheid und begründete die Weigerung mit Datenschutzgründen. Die Ärztekammer bekämpft diesen Bescheid nun vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Kammerdirektor Günter Atzl verweist darauf, dass Honorare von Ärztinnen und Ärzten, die eine Primärversorgungseinheit betreiben, in einem Generalvertrag geregelt und öffentlich einsehbar sind. Vereinbarungen institutioneller Betreiber mit der ÖGK unterliegen dieser Offenlegung dagegen nicht. Als Beispiel für einen solchen institutionellen Betreiber wird die Diakonie genannt.
Kastner äußerte sich am Dienstag auch gegenüber der Tiroler Tageszeitung zu dem Vorgang. Die Ärztekammer fordert, dass die Vereinbarungen zwischen institutionellen Betreibern und der ÖGK offengelegt werden.
Zwei Modelle für Primärversorgungseinheiten
Primärversorgungseinheiten sind grundsätzlich als organisatorischer Zusammenschluss mehrerer Gesundheitsberufe konzipiert, die gemeinsam ambulante Versorgung anbieten, etwa in Form von Zentren oder Netzwerken. Solche Einheiten können unterschiedlich getragen werden: Zum einen gibt es Modelle, die von Ärztinnen und Ärzten selbst geführt werden, zum anderen Modelle mit institutionellen Trägern wie gemeinnützigen Organisationen, kirchlichen Einrichtungen oder anderen Rechtsträgern.
Die Finanzierung solcher Einheiten erfolgt über Verträge mit der Sozialversicherung, in Tirol also mit der ÖGK. Bei ärztegeführten Modellen sind Honorarbestandteile über den Generalvertrag zwischen Ärztekammer und Kasse festgelegt und dadurch für Außenstehende nachvollziehbar. Bei institutionellen Trägern werden die Konditionen dagegen üblicherweise in eigenen, individuellen Verträgen zwischen dem jeweiligen Betreiber und der Kasse ausgehandelt.
Informationsfreiheitsgesetz und Datenschutz
Das Informationsfreiheitsgesetz soll Bürgerinnen, Bürgern sowie Institutionen grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen einräumen. Dieser Anspruch ist jedoch nicht unbegrenzt: Er kann eingeschränkt werden, wenn etwa schutzwürdige Interessen Dritter, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. In der Praxis führt das häufig zu Auseinandersetzungen darüber, ob eine Behörde oder ein vergleichbarer Rechtsträger die Herausgabe von Informationen zu Recht verweigert oder ob das Transparenzinteresse überwiegt. Solche Fragen werden im Streitfall von den zuständigen Verwaltungsgerichten geklärt, in diesem Fall vom Bundesverwaltungsgericht.
Hinweis zur Faktenprüfung
Diese Informationen wurden mit KI-Unterstützung auf Basis der vorliegenden Daten gegengeprüft und sprachlich aufbereitet. Die Angaben beziehen sich auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationsstand.








